Artikel I
Die Vertragschließenden Teile werden kulturelle und wissenschaftliche Beziehungen auf Grundlage der gegenseitigen Achtung der Souveränität, der Gleichberechtigung, der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Vorschriften und gemäß den folgenden Bestimmungen pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR40039240
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