Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) beträgt für die geleistete
Arbeitsstunde
a) für leichte Hilfsarbeiten ............................. 3,- S
b) für schwere Hilfsarbeiten ............................. 3,50 S
c) für handwerksmäßige Arbeiten .......................... 4,- S
d) für Facharbeiten ...................................... 4,50 S
e) für die Arbeiten eines Vorarbeiters ................... 5,- S
1. Zur gesetzlichen Regelung des Arbeitswesens im Strafvollzug vgl.
§§ 44 - 55 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
2. Die vorliegenden Stundensätze gelten nach § 183 Abs. 1 StPO, BGBl.
Nr. 631/1975, für die Arbeiten von Untersuchungshäftlingen und
gem. §§ 167, 170, 180 StVG, BGBl. Nr. 144/1969, für die Arbeiten
von im Maßnahmenvollzug Untergebrachten, nicht jedoch für geistig
abnorme Rechtsbrecher, die gem. § 167a StVG, BGBl. Nr. 144/1969,
in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten
angehalten werden. Für die zuletzt genannten Personen bemißt sich
lediglich der nach § 54 Abs. 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969, vom Bund
gem. § 167a Abs. 3 StVG, BGBl. Nr. 144/1969 zu entrichtende Betrag
nach den Ansätzen dieser Verordnung.
3. Zur Frage der Erhöhung der Ansätze für Arbeiten von in einer
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter Untergebrachten vgl. § 174
StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
4. Die Ansätze dieser Verordnung sind an die Erhöhung des
Verbraucherpreisindex gebunden vgl. hiezu § 52 Abs. 2 StVG,
BGBl. Nr. 144/1969.
Schlagworte
Arbeitswesen, Arbeit, Untersuchungshäftling, Untergebrachter,
Entgelt, Hausgeld, Rücklage
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10002797
Dokumentnummer
NOR12034166
alte Dokumentnummer
N2198717293R
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