Artikel I Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel I

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des

Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) beträgt für die geleistete

Arbeitsstunde

a) für leichte Hilfsarbeiten ............................. 3,- S

b) für schwere Hilfsarbeiten ............................. 3,50 S

c) für handwerksmäßige Arbeiten .......................... 4,- S

d) für Facharbeiten ...................................... 4,50 S

e) für die Arbeiten eines Vorarbeiters ................... 5,- S

1. Zur gesetzlichen Regelung des Arbeitswesens im Strafvollzug vgl.

§§ 44 - 55 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.

2. Die vorliegenden Stundensätze gelten nach § 183 Abs. 1 StPO, BGBl.

Nr. 631/1975, für die Arbeiten von Untersuchungshäftlingen und

gem. §§ 167, 170, 180 StVG, BGBl. Nr. 144/1969, für die Arbeiten

von im Maßnahmenvollzug Untergebrachten, nicht jedoch für geistig

abnorme Rechtsbrecher, die gem. § 167a StVG, BGBl. Nr. 144/1969,

in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten

angehalten werden. Für die zuletzt genannten Personen bemißt sich

lediglich der nach § 54 Abs. 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969, vom Bund

gem. § 167a Abs. 3 StVG, BGBl. Nr. 144/1969 zu entrichtende Betrag

nach den Ansätzen dieser Verordnung.

3. Zur Frage der Erhöhung der Ansätze für Arbeiten von in einer

Anstalt für gefährliche Rückfallstäter Untergebrachten vgl. § 174

StVG, BGBl. Nr. 144/1969.

4. Die Ansätze dieser Verordnung sind an die Erhöhung des

Verbraucherpreisindex gebunden vgl. hiezu § 52 Abs. 2 StVG,

BGBl. Nr. 144/1969.

Schlagworte

Arbeitswesen, Arbeit, Untersuchungshäftling, Untergebrachter,

Entgelt, Hausgeld, Rücklage

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10002797

Dokumentnummer

NOR12034166

alte Dokumentnummer

N2198717293R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)