Artikel I.
Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen.
Hienach finden diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Erwerbung, Beschränkung und Aufhebung von Dienstbarkeiten und von dinglichen Rechten überhaupt, die grundbücherliche Eintragung solcher Rechte und die Anmeldung derselben zum Zwecke der grundbücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben, entsprechend eingeschränkte Anwendung.
Dasselbe gilt von jenen gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den Schutz des Vertrauens in die öffentlichen Bücher beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
10001719
Dokumentnummer
NOR12022981
alte Dokumentnummer
N2190522525S
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