Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).
Artikel I
Verpflichtungen der Bundesregierung
- 1. Die Bundesregierung stellt dem Internationalen Gericht für die Dauer und die Zwecke dieser Vereinbarung die Dienste von Personal (im folgenden als „das österreichische Personal" bezeichnet) entsprechend der Auflistung in Annex I zur Dienstleistung zur Verfügung. Abänderungen und Modifikationen des genannten Anhangs können mit Zustimmung der Vertragsparteien durchgeführt werden.
- 2. Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle in Verbindung mit dem Dienst des österreichischen Personals stehenden Kosten, einschließlich Gehälter, Reisekosten zum und vom Ort, an welchem das österreichische Personal stationiert ist, Zulagen und andere Begünstigungen, zu denen sie berechtigt sind, zu tragen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang kann das österreichische Personal im Einklang mit auf ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesregierung anwendbaren Vorschriften Urlaub nehmen, wobei der Urlaub Urlaubsansprüche von Bediensteten der Vereinten Nationen nicht überschreiten darf. Dementsprechend kann österreichischem Personal, das für sechs Monate oder weniger angenommen wurde, Urlaub bis zum Ausmaß von eineinhalb Tagen pro Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Österreichischem Personal, das für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum angenommen wurde oder dessen Dienstzeit über sechs Monate hinaus ausgedehnt wurde, kann Urlaub bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Tagen pro Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Urlaubspläne müssen im Vorhinein durch den Leiter der betroffenen Abteilung oder des betroffenen Büros der Vereinten Nationen oder dessen Stellvertreter genehmigt werden.
- 3. Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das österreichische Personal während seiner gesamten Dienstzeit im Rahmen dieser Vereinbarung hinreichenden Kranken- und Lebensversicherungsschutz sowie Versicherungsschutz für dienstlich bedingte Erkrankungen, Invaliditäten oder Todesfälle genießt.
Schlagworte
Krankenversicherungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
20000055
Dokumentnummer
NOR40000598
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