Artikel I
Für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt: Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur
1. Berufsbild
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1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen,
Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-
und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen - -
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Anreißen - -
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Feilen - -
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Scharfschleifen - -
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Sägen Schneiden -
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Bohren Bohren mit -
Montagegeräten sowie
mit Lehren und
Vorrichtungen
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Biegen Schweißen von -
Kunststoffen
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Gewindeschneiden von - -
Hand
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Kleben - -
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Herstellen von Nieten -
Schraubverbindungen
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Weichlöten Hartlöten -
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Einfaches Längs- und - -
Plandrehen
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Anfertigen einfacher - -
Vorrichtungen
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Verlegen, Zurichten, - -
Verbinden und Prüfen
von blanken und
isolierten Leitungen
sowie Kabeln und
kabelähnlichen
Leitungen
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Zusammenbauen - -
einfacher Baugruppen
nach Stücklisten und
Montagezeichnungen
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Anfertigen von Draht- Herstellen von Drahtkabelformen nach
und Kabelformen Schaltplänen, Stromlauf- und
Verdrahtungsplänen; Rangieren;
Spleißverfahren
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Handhaben analoger Handhaben und Einsetzen analoger und
und digitaler digitaler Meß- und Prüfgeräte
Meßgeräte
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Lesen und Anfertigen Lesen von -
einfacher Skizzen, Fertigungszeichnungen,
Stücklisten und Montageplänen,
Montagezeichnungen Stromlaufplänen,
Stücklisten und
Flußdiagrammen
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- Arbeiten an -
Gestängelinien und
Erdkabeln
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- Herstellen und Instandsetzen von
Freileitungs-, Luft- und Erdkabellinien
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- Schalten von An- und Abschlußeinrichtungen
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- Aufstellen und Aufstellen und
Zusammenbauen von Zusammenbau,
Gestellrahmen und Instandsetzen und
Schrankgestellen, Instandhalten,
Gestellreihen und Bedienen und Prüfen
Verteilern und von der Fernmeldegeräte
Einrichtungen der und -anlagen sowie
Fernmeldestromver- der dazugehörigen
sorgung Stromversorgungsgeräte
und -anlagen
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- Anwenden und Überprüfen der
elektrotechnischen Schutzmaßnahmen
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- Verlegen von Kabeln und Leitungen in
Gebäuden; Montagetechniken; Montieren,
Anschalten, Prüfen und Inbetriebnehmen von
Teilnehmereinrichtungen
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- Herstellen von Klemm-, Löt-, Steck- und
Wickelverbindungen
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- Zusammenbauen, Einstellen und Justieren von
elektrischen, elektromechanischen und
elektronischen Bauteilen der
Fernmeldetechnik
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- Herstellen einfacher -
Elektroinstallationen
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- Ermitteln und Beseitigen elektrischer und
mechanischer Störungen
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- Anfertigen einfacher Montage- und
Stromlaufpläne sowie Schaltdiagramme
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- Grundkenntnisse elektronischer Bauelemente
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- Grundkenntnisse der Kenntnis der Analog-
Analog- und und Digitaltechnik
Digitaltechnik
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- - Grundkenntnisse von
Übertragungssystemen
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- - Grundkenntnisse von
Vermittlungssystemen
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- Lesen und Anfertigen von für den Leitungsbau
erforderlichen Skizzen und Plänen
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Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ........... 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person für jede fachlich
einschlägig ausgebildete Person .............. 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ............ 1 weiterer Lehrling
ab der 103. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ............ 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt werden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder - Lehrlinge)
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.
Schlagworte
Werkstoff, Längsdrehen, Drahtformen, Stromlaufplan,
Freileitungslinie, Luftkabellinie, Fernmeldeanlage,
Stromversorgungsanlage, Klemmenverbindung, Löttechnik, Stecktechnik,
Analogtechnik
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006839
Dokumentnummer
NOR12074595
alte Dokumentnummer
N51986186850
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