Artikel I Ausbildungsvorschriften Fernmeldebaumonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel I

Für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt: Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

1. Berufsbild

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1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-

und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen - -

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Anreißen - -

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Feilen - -

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Scharfschleifen - -

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Sägen Schneiden -

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Bohren Bohren mit -

Montagegeräten sowie

mit Lehren und

Vorrichtungen

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Biegen Schweißen von -

Kunststoffen

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Gewindeschneiden von - -

Hand

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Kleben - -

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Herstellen von Nieten -

Schraubverbindungen

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Weichlöten Hartlöten -

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Einfaches Längs- und - -

Plandrehen

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Anfertigen einfacher - -

Vorrichtungen

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Verlegen, Zurichten, - -

Verbinden und Prüfen

von blanken und

isolierten Leitungen

sowie Kabeln und

kabelähnlichen

Leitungen

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Zusammenbauen - -

einfacher Baugruppen

nach Stücklisten und

Montagezeichnungen

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Anfertigen von Draht- Herstellen von Drahtkabelformen nach

und Kabelformen Schaltplänen, Stromlauf- und

Verdrahtungsplänen; Rangieren;

Spleißverfahren

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Handhaben analoger Handhaben und Einsetzen analoger und

und digitaler digitaler Meß- und Prüfgeräte

Meßgeräte

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Lesen und Anfertigen Lesen von -

einfacher Skizzen, Fertigungszeichnungen,

Stücklisten und Montageplänen,

Montagezeichnungen Stromlaufplänen,

Stücklisten und

Flußdiagrammen

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- Arbeiten an -

Gestängelinien und

Erdkabeln

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- Herstellen und Instandsetzen von

Freileitungs-, Luft- und Erdkabellinien

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- Schalten von An- und Abschlußeinrichtungen

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- Aufstellen und Aufstellen und

Zusammenbauen von Zusammenbau,

Gestellrahmen und Instandsetzen und

Schrankgestellen, Instandhalten,

Gestellreihen und Bedienen und Prüfen

Verteilern und von der Fernmeldegeräte

Einrichtungen der und -anlagen sowie

Fernmeldestromver- der dazugehörigen

sorgung Stromversorgungsgeräte

und -anlagen

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- Anwenden und Überprüfen der

elektrotechnischen Schutzmaßnahmen

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- Verlegen von Kabeln und Leitungen in

Gebäuden; Montagetechniken; Montieren,

Anschalten, Prüfen und Inbetriebnehmen von

Teilnehmereinrichtungen

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- Herstellen von Klemm-, Löt-, Steck- und

Wickelverbindungen

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- Zusammenbauen, Einstellen und Justieren von

elektrischen, elektromechanischen und

elektronischen Bauteilen der

Fernmeldetechnik

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- Herstellen einfacher -

Elektroinstallationen

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- Ermitteln und Beseitigen elektrischer und

mechanischer Störungen

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- Anfertigen einfacher Montage- und

Stromlaufpläne sowie Schaltdiagramme

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- Grundkenntnisse elektronischer Bauelemente

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- Grundkenntnisse der Kenntnis der Analog-

Analog- und und Digitaltechnik

Digitaltechnik

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- - Grundkenntnisse von

Übertragungssystemen

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- - Grundkenntnisse von

Vermittlungssystemen

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- Lesen und Anfertigen von für den Leitungsbau

erforderlichen Skizzen und Plänen

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Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ........... 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person für jede fachlich

einschlägig ausgebildete Person .............. 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ............ 1 weiterer Lehrling

ab der 103. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ............ 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt werden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.

Schlagworte

Werkstoff, Längsdrehen, Drahtformen, Stromlaufplan,

Freileitungslinie, Luftkabellinie, Fernmeldeanlage,

Stromversorgungsanlage, Klemmenverbindung, Löttechnik, Stecktechnik,

Analogtechnik

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006839

Dokumentnummer

NOR12074595

alte Dokumentnummer

N51986186850

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