Artikel I Ausbildungsvorschriften f. d. Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel I

Für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. Berufsbild

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr

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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

sowie ihrer Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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3. Setzen von geradzeiligen Setzen von Tabellen

Satzformen

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4. Setzen von Randstempeln Setzen ovaler und runder

Satzformen

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5. Gestalten des Satzbildes -

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6. Einbauen von Sonderzeichen -

in das Satzbild

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7. Zusammenstellen des Satzes -

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8. Abziehen, Korrigieren und -

Ablegen des Schriftsatzes

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9. Bohren, Schleifen, Nageln Sägen von Holzteilen

und Lackieren von Holzteilen

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10. - Herstellen der Negative

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11. - Herstellen der Druckplatten

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12. - Schneiden und Montieren der

Druckplatten

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13. Anfertigen einfacher Skizzen Anfertigen von Skizzen

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14. Grundkenntnisse der Kenntnis der Schriftarten

Schriftarten

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15. Grundkenntnisse der Vorgänge beim Vulkanisieren

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16. Kenntnis des typografischen -

Systems

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17. - Grundkenntnisse des

Fotosatzes

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18. - Kenntnis der einschlägigen

Stempel- und

Druckgummisorten

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19. Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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20. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie

der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit

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21. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich

einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge

ab 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für

je 5 Personen ................................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder

- Lehrlinge)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

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