Artikel I. Auflassung des Staatsgarantieverhältnisses der Ersten Donau-Dampfschiffahrtgesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.1873

Artikel I.

Der beiliegende, von dem k. k. Finanzministerium für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und dem königlich ungarischen Finanzministerium einerseits und der Ersten Donau-Dampfschiffahrtgesellschaft andererseits über die Auflassung des Staatsgarantieverhältnisses abgeschlossene Vertrag vom 28. März 1871 wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10003729

Dokumentnummer

NOR12041250

alte Dokumentnummer

N3187315739S

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