Artikel I
(1) § 4 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, BGBl. Nr. 274, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1957, § 2 des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976 über Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft im Jahre 1976 und über die zugehörigen budgetären Maßnahmen, BGBl. Nr. 256/1976, sowie § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1982 über Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft und über die zugehörigen budgetären Maßnahmen, BGBl. Nr. 632/1982, treten außer Kraft.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Anteilsrechte an der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft bis zu einem solchen Umfang zu veräußern, daß der Republik Österreich eine Beteiligung von 51 vH am Grundkapital dieser Banken in Form von Aktien mit Stimmrecht verbleibt.
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