Artikel I ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel I

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich unter Nachsicht von den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Z 3 und des Abs. 3 an Personen erteilen, die den im § 2a angeführten Voraussetzungen entsprechen, das Doktorat der gesamten Heilkunde erworben haben und in ihren Herkunftsländern zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen waren. (BGBl. Nr. 169/1952, Art. I Z 2; BGBl. Nr.  50/1964, Art. I Z 25)

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes, die unter Nachsicht vom Erfordernis des § 3 Abs. 2 Z 3 erteilt wurde, erlischt, wenn der solcherart zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassene Arzt nicht bis zum 31. Dezember 1955 die Nostrifizierung seines ausländischen Doktordiploms nachweisen kann. (BGBl. Nr. 17/1955, Art. I; BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 25)

(3) Die unter diese Bestimmungen fallenden Personen sind zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Fachgebiet jedoch nur dann berechtigt, wenn sie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Ausbildung und die Anerkennung zum Facharzt entsprechen. (BGBl. Nr. 169/1952, Art. I Z 2)

(4) Der Anwendung der Abs. 1 und 2 auf Personen, die den Voraussetzungen des § 2a entsprechen, steht der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, gleichgültig, ob er vor oder nach dem 2. September 1952 erfolgt ist, nicht entgegen. (BGBl. Nr. 169/1952, Art. I Z 2)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010470

Dokumentnummer

NOR12133650

alte Dokumentnummer

N8198431042J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)