Frist für die Gestellung der Waren
Artikel 9a
Die von der Abgangszollstelle bestimmte Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, ist für die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.
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