Artikel 9a EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Frist für die Gestellung der Waren

Artikel 9a

Die von der Abgangszollstelle bestimmte Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, ist für die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.

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