Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Artikel 9.
Das gegenwärtige Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der ihren Empfang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Zeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten bekannt geben wird. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariates hinterlegt werden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundpaktes wird der Generalsekretär das gegenwärtige Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt sein wird.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001513
alte Dokumentnummer
N1192215307S
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