Artikel 9
Art. 9 Freiwillige Meldung
1. Die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 7 entfällt, wenn die betroffene Person ihre schweizerische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermächtigt, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde zu melden.
2. Die schweizerische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige schweizerische Behörde:
- a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
- b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
- c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
- d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
- e) jährlicher Kontostand per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
Diese Angaben werden monatlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3.
3. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Informationen nach Absatz 2 jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige österreichische Behörde weiterleitet.
4. Bei einer freiwilligen Meldung erhält die betroffene Person von der schweizerischen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen.
5. Kann die zuständige österreichische Behörde die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schweizerische Behörde um weitere Informationen ersuchen.
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