Artikel 9 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 9

Untersuchung von Unfällen oder Zwischenfällen

Ereignet sich ein Unfall oder ein Zwischenfall auf dem Staatsgebiet der einen Partei im Rahmen der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit, in dem Personal oder Sachen der anderen Partei verwickelt sind, sind Experten dieser anderen Partei in der Untersuchungskommission der Partei, auf dessen Staatsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, zur Anhörung beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098332

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