Artikel 9
Untersuchung von Unfällen oder Zwischenfällen
Ereignet sich ein Unfall oder ein Zwischenfall auf dem Staatsgebiet der einen Partei im Rahmen der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit, in dem Personal oder Sachen der anderen Partei verwickelt sind, sind Experten dieser anderen Partei in der Untersuchungskommission der Partei, auf dessen Staatsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, zur Anhörung beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005811
Dokumentnummer
NOR40098332
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)