Artikel 9 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 9

Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen

Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind durch die Übereinkommen geregelt, deren Wortlaut dieser Satzung als Anhang beigefügt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084456

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