Artikel 9.
Hat der Luftfrachtführer das Gut angenommen, ohne daß ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Frachtbrief nicht alle im Artikel 8 Buchstabe a) bis i) und q) bezeichneten Angaben, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40264860
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