Artikel 9. Warschauer Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 9.

Hat der Luftfrachtführer das Gut angenommen, ohne daß ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Frachtbrief nicht alle im Artikel 8 Buchstabe a) bis i) und q) bezeichneten Angaben, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264860

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