Artikel 9
- 1. Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen das Reingewicht der Fahrzeuge zu erklären. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Falls die Papiere nur für ein Land gültig sind, können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.
- 2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu erklären. Der in einem Carnet de passages en douane zu erklärende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.
- 3. Gegenstände und Werkzeuge, die die gewöhnliche Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Eingangsvormerkscheinen nicht gesondert erklärt werden.
- 4. Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Gummireifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate, Anhänger, für die kein gesonderter Vormerkschein vorliegt, oder Gepäckträger), in den Eingangsvormerkscheinen mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, erklärt werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064112
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