Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).
Artikel 9
Streitfragen, die hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens zwischen den Vertragspartnern entstehen könnten, sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10010424
Dokumentnummer
NOR12132923
alte Dokumentnummer
N8198147660L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)