Artikel 9 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Artikel 9

(1) Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung der Staustufen oder Grenzbrücken oder beim Betrieb von Staustufen beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu drei Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.

(2) Für Personen, die nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertrittsausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes sind. Solche Grenzübertrittsausweise und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Gegenzeichnung durch die Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates. Grenzübertrittsausweise für Angehörige der Vertragsstaaten bedürfen keiner Gegenzeichnung.

(3) Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat die Ausstellungsbehörde den Grenzübertrittsausweis vor dessen Aushändigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden. Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272546

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