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Artikel 9 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 9

Zustellungsnachweis

Die Zustellung ist entweder durch eine Empfangsbestätigung, die mit der Unterschrift des Empfängers und mit dem Datum versehen ist, oder durch eine Bescheinigung des ersuchten Gerichtes über Art und Zeit der Zustellung nachzuweisen.

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