Artikel 9
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 22. Feber 1973.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004207
Dokumentnummer
NOR40001424
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