Artikel 9
(1) Die Parteien sind an die Bräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird angenommen, daß sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem Abschluß stillschweigend auf Bräuche bezogen haben, die sie kannten oder kennen mußten und die im internationalen Handel den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden.
Schlagworte
Handelsbrauch, Usance
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034694
alte Dokumentnummer
N2198823367S
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