Artikel 9
Jede Vertragspartei kann zu dem Zeitpunkt, an dem sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, erklären,
- a) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht oder in internationalen Vereinbarungen vorzusehen daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht auf Schiffe anzuwenden sind, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen;
- b) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht vorzusehen, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht auf die Wasserstraßen anzuwenden sind, die ausschließlich ihrer nationalen Schiffahrt vorbehalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011382
Dokumentnummer
NOR12147120
alte Dokumentnummer
N9196642024L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)