Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten können auf dem Mond bemannte und unbemannte Stationen errichten. Ein Vertragsstaat, der eine Station errichtet, benutzt nur das für die Bedürfnisse der Station erforderliche Gebiet und unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen sofort über Standort und Zweck der Station. Ferner teilt dieser Staat danach dem Generalsekretär jährlich mit, ob die Station weiterhin benutzt wird und ob sich ihr Zweck geändert hat.
(2) Die Stationen sind so zu errichten, daß sie den freien Zugang zu allen Gebieten des Mondes für Besatzungen, Fahrzeuge und Geräte anderer Vertragsstaaten, die im Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit Artikel I des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, Tätigkeiten auf dem Mond ausüben, nicht behindern.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000788
Dokumentnummer
NOR12011008
alte Dokumentnummer
N1198419180S
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