Artikel 9 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Artikel 9

Finanzierungsgrundsätze

(1) Die Ausgaben der EUMETSAT umfassen die Kosten für die von Auftragnehmern und Lieferanten erbrachten Leistungen sowie die Ausgaben der EUMETSAT, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die Ausgaben der EUMETSAT werden durch die Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten und durch etwaige sonstige Einnahmen der EUMETSAT gedeckt.

(3) Jeder Mitgliedstaat zahlt der EUMETSAT einen jährlichen Beitrag in konvertierbarer Währung auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage II. Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge werden in der Finanzordnung festgelegt.

(4) Falls nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Atikel (Anm.: richtig: Artikel) 16 Absatz 1 oder 2 ein Mitgliedstaat aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, oder ein Staat dem Übereinkommen beitritt, prüft der Rat die entsprechenden Folgen und trifft die geeigneten Maßnahmen. Darüber hinaus kann der in Anlage II aufgeführte Beitragsschlüssel anteilsmäßig angepaßt werden.

(5) In der Finanzordnung wird festgelegt, welches Verfahren im Fall der Nichtzahlung von Beiträgen durch einen Mitgliedstaat anzuwenden ist und welche zusätzlichen Lasten der in Verzug geratene Mitgliedstaat zu tragen hat.

(6) Der Rat kann freiwillige Beiträge, gleichviel ob sie bar oder in anderer Form geleistet werden, annehmen, sofern sie zu Zwecken angeboten werden, die mit den Zielen, der Tätigkeit und den Verhaltensgrundsätzen der EUMETSAT vereinbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155065

alte Dokumentnummer

N9199435589J

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