Artikel 9 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 9

Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen

  1. 1. Für eine Person, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  2. 2. Für Dienstnehmer in den Bereichen Beladung, Entladung, Schiffsreparatur und Hafenüberwachungsdienste gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275357

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