Artikel 9 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 9

— Drittes Kapitel.

Personal.

Artikel 9. Das ausschließlich zur Bergung, zur Beförderung und zur Behandlung von Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sanitätsformationen und -anstalten bestimmten Personal und die den Heeren beigegebenen Feldgeistlichen sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen. Wenn sie in Feindeshand fallen, sind sie nicht als Kriegsgefangene zu behandeln.

Die Militärpersonen, die einen besonderen Unterricht genossen haben, um gegebenenfalls als Hilfskrankenanwärter oder Hilfskrankenträger zur Bergung, zur Beförderung und zur Behandlung von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, und die im Besitz eines Personalausweises sind, genießen dieselbe Behandlung wie das ständige Sanitätspersonal, wenn sie während der Ausübung dieser Verrichtungen gefangengenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003180

alte Dokumentnummer

N1193624217L

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