Artikel 9
— Drittes Kapitel.
Personal.
Artikel 9. Das ausschließlich zur Bergung, zur Beförderung und zur Behandlung von Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sanitätsformationen und -anstalten bestimmten Personal und die den Heeren beigegebenen Feldgeistlichen sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen. Wenn sie in Feindeshand fallen, sind sie nicht als Kriegsgefangene zu behandeln.
Die Militärpersonen, die einen besonderen Unterricht genossen haben, um gegebenenfalls als Hilfskrankenanwärter oder Hilfskrankenträger zur Bergung, zur Beförderung und zur Behandlung von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, und die im Besitz eines Personalausweises sind, genießen dieselbe Behandlung wie das ständige Sanitätspersonal, wenn sie während der Ausübung dieser Verrichtungen gefangengenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003180
alte Dokumentnummer
N1193624217L
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