Artikel 9.
Jeder der vertragschließenden Teile darf Ausnahmen von den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens festsetzen:
1. für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der Jagd oder der Fischerei schädlich zu schießen oder zu töten gestattet;
2. für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der örtlichen Landwirtschaft schädlich bezeichnet.
In Ermanglung eines von der Gesetzgebung des Landes aufgestellten amtlichen Verzeichnisses findet die Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels auf jene Vögel Anwendung, welche in dem diesem Übereinkommen angeschlossenen Verzeichnisse 2 angeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129176
alte Dokumentnummer
N8192054614L
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