Artikel 9 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 9

Der Voranschlag des Ständigen Büros und der Sonderausschüsse wird alljährlich den diplomatischen Vertretern der Mitglieder in Den Haag zur Genehmigung vorgelegt.

Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Voranschlag von den Mitgliedern zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.

Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zusammen.

Schlagworte

Spezialkommission

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027715

alte Dokumentnummer

N2196715416R

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