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Artikel 9 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Kapitel V.

Amtliche Begleitung

Artikel 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen gemäß den Artikeln 2 oder 4 oder gemäß Artikel 8 unter amtlicher Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hiervon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die amtliche Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter amtlicher Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Fall der Durchbeförderung auf dem Landweg diese Durchbeförderung ab der gemeinsamen Staatsgrenze und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf einem Flughafen, der sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet.

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