Artikel 9 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 9

Beiträge der Träger der Sozialversicherung

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefaßten Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesfonds) für das Jahr 1997 einen vorläufigen Pauschalbetrag in der Höhe von 37 000 Millionen Schilling. Diesem Betrag liegen zwei Teilbeträge zugrunde:

  1. 1. die Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für Pflegegebührenersätze, für die Jahresausgleichszahlung und für Ambulanzgebühren in der Höhe von 23 782 528 926 Schilling (Teilbetrag 1) und
  2. 2. die Beiträge, welche die Träger der Sozialversicherung auf der Grundlage der Vereinbarung, BGBl. Nr. 863/1992, an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu leisten hatten (Teilbetrag 2).

(2) Die endgültige Abrechnung des vorläufigen Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 ist bis 31. Oktober 1998 folgendermaßen durchzuführen:

  1. 1. Für die endgültige Abrechnung des Teilbetrages 1 ist der Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 mit den endgültigen Hundertsätzen gemäß § 28 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 (im folgenden kurz: KAG) für 1995, 1996 und 1997 zu multiplizieren.
  2. 2. Der Teilbetrag 2 wird nach den Grundsätzen der für das Jahr 1994 gemäß der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 geltenden Regelungen (Art. 18 und 19 dieser Vereinbarung) auf Basis der Daten des Jahres 1997 abgerechnet.

(3) Die vorläufige Zahlung der Träger der Sozialversicherung für 1998 ist bis 31. Dezember 1997 wie folgt zu berechnen:

  1. 1. Der vorläufige Teilbetrag 1 ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages gemäß Abs. 1 Z 1 mit den endgültigen Hundertsätzen gemäß § 28 KAG für 1995 und 1996 und dem vorläufigen Hundertsatz gemäß § 28 KAG für 1997.
  2. 2. Der Teilbetrag 2 wird auf Grund der vorläufigen Werte für 1997 errechnet.
  3. 3. Die Summe aus dem Teilbetrag 1 und dem Teilbetrag 2 wird mit dem vorläufigen Hundertsatz für 1998 multipliziert, der der auf Grund der für das Jahr 1998 geschätzten prozentuellen Steigerung der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber den voraussichtlichen Beitragseinnahmen 1997 entspricht.

(4) Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten im Jahre 1996 ist bei der Berechnung der Hundertsätze gemäß § 28 KAG für die Jahre 1996 und 1997 sowie bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 1998 bis 2000 nicht zu berücksichtigen.

(5) Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für die Jahre 1999 und 2000 ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.

(6) Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 sind bis zum 31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, daß der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell gestiegen sind.

(7) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet an die Länder (Landesfonds)

  1. 1. 70% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 6 in zwölf gleich hohen Monatsraten. Die 1. Rate ist am 7. April 1997, alle weiteren Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung sind jeweils zum 20. eines Monats fällig;
  2. 2. 30% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 6 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen, wobei die 1. Rate am 20. April 1997 fällig ist, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres.

(8) Zusätzlich zu den jährlichen Pauschalbeträgen gemäß Abs. 1 bis 6 leisten die Sozialversicherungsträger in den Jahren 1997 bis einschließlich 2000 einen Betrag in der Höhe des variablen Finanzvolumens an die Länder (Landesfonds), das sich auf Grund der am 31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Ländern (Landesfonds) eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Abs. 5 valorisiert.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016294

alte Dokumentnummer

N1199748436L

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