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Artikel 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1977

Artikel 9

Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates begründet nicht die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.

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