Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 9.
Das gegenwärtige Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationsinstrumente, abgeschlossen; nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom besagten Tage, steht es jedem der vertragschließenden Teile frei, vom gegenwärtigen Abkommen zurückzutreten unter der Bedingung, daß diese Absicht sechs Monate vorher dem anderen Teil angekündigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10000065
Dokumentnummer
NOR12001510
alte Dokumentnummer
N1192214873S
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