Artikel 9 Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Artikel 9

— IX.

als Untersuchungsgerichte über Verbrechen und Vergehen werden bestimmt:

  1. a) Im Kreise Linz:
  1. 1. das Landesgericht in Linz für die Stadt Linz und für die Bezirke Linz (Umgebung) Mauthhausen, Ottensheim und Urfahr;
  2. 2. das Bezirksamt in Aigen für die Bezirke Aigen und Haslach;
  3. 3. das Bezirksamt in Freistadt für die Bezirke Freistadt,
  1. 4. das Bezirksamt in Grein für die Bezirke Grein und Perg;
  2. 5. das Bezirksamt in Leonfelden für den gleichnamigen Bezirk;
  3. 6. das Bezirksamt in Rohrbach für die Bezirke Rohrbach, Lembach
  1. und Neufelden.
  1. b) Im Kreise Ried:
  1. 1. das Kreisgericht in Ried für die Bezirke Ried und Obernberg;
  2. 2. das Bezirksamt Schärding für die Bezirke Schärding und Raab;
  3. 3. das Bezirksamt Engelszell;
  4. 4. das Bezirksamt Braunau;
  5. 5. das Bezirksamt Mattighofen;
  6. 6. das Bezirksamt Mauerkirchen;
  7. 7. Bezirksamt Wildshut - jedes für den gleichnamigen Bezirk.
  1. c) Im Kreise Steyer:
  1. 1. das Kreisgericht Steyer für die Bezirke Steyer, Kremsmünster
  1. und Neuhofen;
  1. 2. das Bezirksamt Florian für die Bezirke Florian und Enns;
  2. 3. das Bezirksamt Kirchdorf für die Bezirke Kirchdorf und Steinbach (Unter-Grünburg);
  3. 4. das Bezirksamt Weyer für den Bezirk Weyer, und
  4. 5. das Bezirksamt Windischgarsten für den gleichnamigen Bezirk.
  1. d) Im Kreise Wels:
  1. 1. das Kreisgericht Wels für die Bezirke Wels, Grieskirchen und Waizenkirchen;
  2. 2. das Bezirksamt Frankenmarkt für den Bezirk Frankenmarkt und Mondsee;
  3. 3. das Bezirksamt Gmunden für die Bezirke Gmunden und Ischl;
  4. 4. das Bezirksamt Lambach für den Bezirk Lambach;
  5. 5. das Bezirksamt Efferding für den gleichnamigen Bezirk;
  6. 6. das Bezirksamt Schwanenstadt für den Bezirk Schwanenstadt
  1. und Haag;
  1. 7. das Bezirksamt Vöklabruck, und
  2. 8. das Bezirksamt Peuerbach - jedes für den eigenen Bezirk.

Kreisgericht jetzt Landesgericht, vgl. Art. XI § 3, BGBl. Nr. 91/1993

Schlagworte

Österreich

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000002

Dokumentnummer

NOR12000032

alte Dokumentnummer

N1185315350S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)