IX.
Artikel 9
als Untersuchungsgerichte über Verbrechen und Vergehen werden bestimmt:
- a) Im Kreise Linz:
- 1. das Landesgericht in Linz für die Stadt Linz und für die Bezirke Linz (Umgebung) Mauthhausen, Ottensheim und Urfahr;
- 2. das Bezirksamt in Aigen für die Bezirke Aigen und Haslach;
- 3. das Bezirksamt in Freistadt für die Bezirke Freistadt,
Pregarten und Weißenbach;
- 4. das Bezirksamt in Grein für die Bezirke Grein und Perg;
- 5. das Bezirksamt in Leonfelden für den gleichnamigen Bezirk;
- 6. das Bezirksamt in Rohrbach für die Bezirke Rohrbach, Lembach
und Neufelden.
- b) Im Kreise Ried:
- 1. das Kreisgericht in Ried für die Bezirke Ried und Obernberg;
- 2. das Bezirksamt Schärding für die Bezirke Schärding und Raab;
- 3. das Bezirksamt Engelszell;
- 4. das Bezirksamt Braunau;
- 5. das Bezirksamt Mattighofen;
- 6. das Bezirksamt Mauerkirchen;
- 7. Bezirksamt Wildshut - jedes für den gleichnamigen Bezirk.
- c) Im Kreise Steyer:
- 1. das Kreisgericht Steyer für die Bezirke Steyer, Kremsmünster
und Neuhofen;
- 2. das Bezirksamt Florian für die Bezirke Florian und Enns;
- 3. das Bezirksamt Kirchdorf für die Bezirke Kirchdorf und Steinbach (Unter-Grünburg);
- 4. das Bezirksamt Weyer für den Bezirk Weyer, und
- 5. das Bezirksamt Windischgarsten für den gleichnamigen Bezirk.
- d) Im Kreise Wels:
- 1. das Kreisgericht Wels für die Bezirke Wels, Grieskirchen und Waizenkirchen;
- 2. das Bezirksamt Frankenmarkt für den Bezirk Frankenmarkt und Mondsee;
- 3. das Bezirksamt Gmunden für die Bezirke Gmunden und Ischl;
- 4. das Bezirksamt Lambach für den Bezirk Lambach;
- 5. das Bezirksamt Efferding für den gleichnamigen Bezirk;
- 6. das Bezirksamt Schwanenstadt für den Bezirk Schwanenstadt
und Haag;
- 7. das Bezirksamt Vöklabruck, und
- 8. das Bezirksamt Peuerbach - jedes für den eigenen Bezirk.
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