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Artikel 9 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031313

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