Artikel 9
Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren sowie Entscheidungen österreichischer Gerichte im Ausgleichsverfahren und Entscheidungen schweizerischer Gerichte über die Bestätigung eines Nachlaßvertrages gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages.
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