vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Ö – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

Artikel 9

Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren sowie Entscheidungen österreichischer Gerichte im Ausgleichsverfahren und Entscheidungen schweizerischer Gerichte über die Bestätigung eines Nachlaßvertrages gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)