Artikel 9 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5

Artikel 9

Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau

(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.

(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108973

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