zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5
Artikel 9
Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau
(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108973
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
