Artikel 9 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 9

Beide Seiten bringen ihre Zufriedenheit mit der gegenseitigen Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf Grund des am 23. Jänner 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zum Ausdruck. Beide Seiten hoffen auf eine weitere erfolgreiche Arbeit der Ständigen Expert/innenkommission, die nach Art. 6 des Abkommens über Gleichwertigkeiten eingesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038355

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