Artikel 9 Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 9

Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10009479

Dokumentnummer

NOR12120531

alte Dokumentnummer

N7197857811L

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