Artikel 9 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 9

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne der Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse und gemäß Art. 23 dieser Vereinbarung für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.

Schlagworte

Betriebszuschuß, Zweckzuschuß

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011060

alte Dokumentnummer

N1198512633R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)