Artikel 9
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10005284
Dokumentnummer
NOR12058957
alte Dokumentnummer
N4196534475L
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