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Artikel 9 Internationale Klassifikation von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 9

(1) Jedes vertragschließende Land kann dieses Abkommen durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige kündigen.

(2) Die Wirkung dieser Kündigung, die von der genannten Regierung allen anderen vertragschließenden Ländern mitgeteilt wird, erstreckt sich nur auf das Land, das sie ausgesprochen hat, und zwar erst zwölf Monate nach dem Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige der Kündigung. Für die übrigen vertragschließenden Länder bleibt das Abkommen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028431

alte Dokumentnummer

N2196928620S

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