Artikel 9
AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER PARTEIEN
(a) Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees steht die Beteiligung an dem Dienst als Vertragschließende Partei der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung namhaft gemachten nationalen Stelle, verantwortlichen Organisation, einem privaten Unternehmen oder einem anderen Rechtsträger) offen, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt. Eine solche Beteiligung wird nach Annahme der darauffolgenden Abänderungen zu diesem Übereinkommen durch das Exekutivkomitee wirksam.
(b) Die Regierung jedes Mitgliedes der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung kann auf einstimmigen Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, sich an dem Dienst als Vertragschließende Partei zu beteiligen (oder zu diesem Zweck eine nationale Stelle, staatliche Organisation, ein privates Unternehmen oder einen anderen Rechtsträger namhaft zu machen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei zu übernehmen. Eine solche Beteiligung wird nach Annahme der darauffolgenden Abänderungen zu diesem Übereinkommen durch das Exekutivkomitee wirksam.
(c) Die Europäischen Gemeinschaften können sich an dem Dienst auf Grund von Abmachungen beteiligen, die mit dem Exekutivkomitee, das hiebei einstimmige Beschlüsse zu fassen hat, zu treffen sind.
(d) Die Bedingungen für die Beteiligung einer neuen Vertragschließenden Partei nach Absatz (a) oder (b) bzw. für eine Beteiligung nach Absatz (c) lautet, daß die betreffende Vertragschließende Partei oder sonstige teilnehmende Stelle nach Maßgabe der vom Exekutivkomitee erlassenen Vorschriften einen entsprechenden Beitrag zu den Ausgaben des Dienstes leistet, die vor dem Zeitpunkt ihrer Zulassung angefallen sind.
(e) Mit Zustimmung des Exekutivkomitees, das dabei mit Einstimmigkeit und auf Ersuchen einer Regierung entscheidet, kann eine von der betreffenden Regierung namhaft gemachte Vertragschließende Partei durch eine andere Vertragschließende Partei ersetzt werden. Die Ersatzvertragspartei hat dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei zu übernehmen.
(f) Jede Vertragschließende Partei kann von diesem Übereinkommens jederzeit mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees oder durch eine schriftliche Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Beauftragten zurücktreten, wobei jedoch eine solche Kündigung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem Absatz berührt die Rechte und Pflichten der verbleibenden Vertragschließenden Parteien nicht, außer daß die verhältnismäßigen Anteile am Budget auf Grund eines solchen Rücktrittes entsprechend zu berichtigen sind.
(g) Eine als Beauftragter fungierende Vertragschließende Partei, die von diesem Übereinkommen gemäß Absatz (f) zurücktritt, beendet ihre Funktion als Beauftragter und hat dem Exekutivkomitee eine Endabrechnung vorzulegen, es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig, die frühere Vertragschließende Partei als Beauftragten beizubehalten.
(h) Eine Vertragschließende Partei, die keine Regierung ist, hat das Exekutivkomitee von jeder wichtigen Veränderung in ihrer Stellung oder ihren Eigentumsverhältnissen bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen, ob eine Veränderung in der Stellung oder den Eigentumsverhältnissen bzw. der Konkurs oder die Liquidierung einer Vertragschließenden Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden Parteien wesentlich berühren; stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
- (1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden Partei wird angenommen, daß sie zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (f) von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; und
- (2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschließende Partei namhaft gemacht worden war, ein, einen anderen Rechtsträger als neue Vertragschließende Partei namhaft zu machen (und zwar innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt der ursprünglichen Vertragschließenden Partei); falls dieser Rechtsträger die einstimmige Zustimmung des Exekutivkomitees erhält, dann wird er Vertragschließende Partei mit Wirksamkeit von dem Zeitpunkt, zu dem er dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt.
(i) Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die sich auf diesen Absatz beruft und die Art der betreffenden Verpflichtungen angibt, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der anderen Vertragschließenden Parteien annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen zurückgetreten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017
Gesetzesnummer
10006648
Dokumentnummer
NOR40098551
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)