Artikel 9. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 9.

Die Ersuchschreiben sind durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Diese hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden, aus dem sich die erfolgte Erledigung des Ersuchens oder der die Erledigung hindernde Umstand ergibt.

Alle Anstände, die sich anläßlich dieser Übermittlung etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm die auf seinem Gebiete auszuführenden Ersuchschreiben im diplomatischen Wege übermittelt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, bei der Übermittlung von Ersuchschreiben den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.

Das Übereinkommen regelt nicht, auf welchem Weg das Gericht die zuzustellenden Geschäftsstücke und die Rechtshilfeersuchen an den Konsul (die Vertretungsbehörde) zu richten hat. Diesbezüglich ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen (siehe Art. 11 RHE, JABl. Nr. 53/1986). Unter "Zivil- oder Handelssachen sind auch außerstreitige Angelegenheiten zu verstehen.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023145

alte Dokumentnummer

N2190916110T

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