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Artikel 9 Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1986

Artikel 9

Gültigkeitsdauer

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

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