Artikel 9 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2014

Artikel 9

Parteien

(Zu §§ 21 bis 24 VwGG 1985)

Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen, soweit die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nicht ausreicht.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20008751

Dokumentnummer

NOR40160452

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