Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. Ergibt die im Finanzausgleich für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 vorgesehene Evaluierung der Kosten keine zusätzliche finanzielle Belastung der Länder im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung auf weitere drei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006338
Dokumentnummer
NOR40106683
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