Artikel 9
Geltungsdauer und Kündigung
1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
20008841
Dokumentnummer
NOR40162193
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