Artikel 9 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Diese unvollständige Kundmachung wird durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 258/2012 ersetzt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Sobald

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. die Mitteilung über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,

    tritt diese Vereinbarung mit dem Ersten des Folgemonats zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern in Kraft.

(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007876

Dokumentnummer

NOR40140369

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