Artikel 9 FOnV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2006

Artikel 9

— 9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

  1. 1. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. 2. Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
  3. 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
  4. 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.
  5. 5. § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 244/2007,

wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40086055

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